„Zur Corona-Grundsicherung“

„Zur Corona-Grundsicherung“

24. April 2020

 

  • Neue Regelungen durch Sozialschutz-Paket
  • Dabei handelt es sich um ein neues Gesetz, das den Zugang zu Sozialleistungen erleichtert. Dieses Gesetz ergänzt auch die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II. Dadurch können auch Personen, die nicht arbeitssuchend sind finanziell unterstützt werden – und zwar so, wie es die Corona-Krise erfordert: schnell und mit so wenig bürokratischem Aufwand wie möglich.
  • Beim ersten Antrag zwischen dem 1. März und 30. Juni 2020 müssen Betroffene ihr Vermögen und Erspartes nicht antasten, sofern es unter 60.000 Euro für das erste und 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied liegt.
  • Auch die Miete der Wohnung wird in diesem Zeitraum unabhängig von der Wohnungsgröße übernommen, sodass niemand kurzfristig umziehen muss.
  • Damit die Leistungen sehr schnell ausgezahlt werden können, werden Anträge auf Grundsicherung im vereinfachten Verfahren zunächst für sechs Monate bewilligt.
  • Die übliche Bedürftigkeitsprüfung erfolgt erst dann, wenn die Antragsteller auch nach den sechs Monaten auf die Grundsicherung angewiesen sind.
  • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann jede hilfebedürftige Person beantragen, die zu wenige oder keine Mittel hat, um den Lebensunterhalt für sich (und die eigene Familie) sicherzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Person arbeitslos ist oder einer Beschäftigung nachgeht

Grundlegende Voraussetzungen hierfür sind unter anderem:

  1. Alter (zwischen 15 und der Regelaltersgrenze)
  2. Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  3. Erwerbsfähigkeit: Als erwerbsfähig gilt, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.

 

  • Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst zunächst einmal einen Regelbedarf für den persönlichen Lebensunterhalt. Eine erwachsene alleinstehende Person erhält aktuell 432 Euro. Kinder erhalten je nach Alter einen Regelbedarf von 250 bis 354 Euro. Außerdem hängt der Regelbedarf davon ab, ob zum Beispiel noch ein (hilfebedürftiger) Partner mit im Haushalt lebt + Kosten der Unterkunft (Miete, Nebenkosten, Heizkosten)
  • Der Antrag auf Grundsicherung kann formlos telefonisch, per E-Mail oder per Brief beim zuständigen Jobcenter gestellt werden. Was hat der Gesetzgeber beschlossen

Antrag zu stellen bei der jeweiligen Bundesagentur für Arbeit, Antrag findet man hier:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/ba146399.pdf

Im Antrag sind folgende Angaben auszufüllen: 

  • Persönliche Daten, Anschrift, Name etc.
  • Wohnsituation
  • Kosten für Unterkunft und Heizung
  • Möglicher Mehrbedarf (Schwanger, Krank, Behinderung, „teures Warmwasser“)
  • Frage nach Vermögen: Meine Bedarfsgemeinschaft verfügt über erhebliches Vermögen. – siehe Regelung dazu oben
  • Kranken- und Pflegeversicherung
  • Bankverbindung