Mit Kurzarbeit Beschäftigung sichern

Mit Kurzarbeit Beschäftigung sichern

16. März 2020

 

Wir rüsten uns, damit wir mit Kurzarbeitergeld schnell und gezielt helfen können, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch das Corona-Virus COVID-19 vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten stehen.

Die Ausbreitung des Corona-Virus COVID-19 beschäftigt viele persönlich – sie zeigt aber auch wirtschaftliche Folgen: Quarantänemaßnahmen stören globale Lieferketten und internationalen Austausch. Vom Messebau bis zur Industrie, von Verkehr und Touristik bis zu Maschinenbau und Elektronik sind die ersten Folgen sichtbar. Das Virus wird Unternehmen in Deutschland treffen. Um Beschäftigung abzusichern, erleichtern wir den Zugang zum Kurzarbeitergeld: Entlassungen sollen so vermieden und die unmittelbare Weiterbeschäftigung nach der Krise ermöglicht werden.

Lieferschwierigkeiten, Arbeitsausfälle, weniger Konsum, Reisen und Veranstaltungen – das Corona-Virus COVID-19 stellt einige Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Auf konjunkturelle Einbrüche sind wir dank des Kurzarbeitergeldes gut vorbereitet.

Um Unternehmen auch in dieser besonderen Situation zu unterstützen, sollen die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld künftig durch die Bundesregierung leichter abgesenkt werden können:

  • Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sein, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Diese Schwelle soll auf 10 % abgesenkt werden können.
  • Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden und ins Minus gefahren werden. Darauf soll teilweise oder vollständig verzichtet werden können.
  • Kurzarbeitergeld kann auch für Beschäftigte in Leiharbeit ermöglicht werden.
  • Der Bundesagentur für Arbeit soll die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ermöglicht werden können.

Bundesregierung und Bundesagentur für Arbeit arbeiten mit Nachdruck daran, dass ab 1. April 2020 Kurzarbeitergeld nach den neuen Regeln ausgezahlt werden kann.

Beschäftigte haben einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn wegen eines erheblichen, vorübergehenden und nicht vermeidbaren Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit angezeigt worden ist. Hauptzweck des Kurzarbei-tergeldes ist es, Entlassungen zu vermeiden und die sofortige Weiterbeschäf-tigung zu ermöglichen, sobald wieder Arbeit da ist.